Arbeitsvermittlung mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ( AVGS )
Für die Vermittlung können Sie einen Vermittlungsgutschein beim Jobcenter / Agentur für Arbeit beantragen.
Beachten Sie bitte Folgendes bei der Beantragung:
Der Gutschein berechtigt zur Auswahl eines zertifizierten Arbeitsvermittlers im Bundesgebiet, der die
Arbeitsvermittlung in eine Beschäftigung anbietet.
Sozialgesetzbuch:
AVGS Neuregelungen gelten ab dem 01.04.2012, ergänzend durch die aktuellen rechtlichen Weisungen des AVGS,
beinhalten im Wesentlichen:
Die Bezieher ( Arbeitslosengeld I ) können nach Ermessen der Arbeitsagentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein
ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung, bzw. Zustellung der Kündigung, erhalten.
Ein Leistungsbezug ist nicht zwingend erforderlich.
Nach sechs Wochen haben ALG I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS.
- Bezieher ( Arbeitslosengeld II ) können nach Ermessen des Arbeitsvermittlers des
Jobcenters den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
- Nichtleistungsbezieher erhalten ebenso den Vermittlungsgutschein. Dieser wird nach dem Ermessen des Leistungsträgers ausgestellt.
In der Praxis kann man festhalten, dass fast jedem Arbeitsuchenden ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
auf Antrag bei der jeweilig zuständigen Stelle zeitnah ausgestellt werden kann.
Sie können den AVGS mündlich, per Telefon und per Mail beantragen. Wir stellen Ihnen gern ein Antragsformular zur
Verfügung und unterstützen Sie dabei.
Der AVGS sichert unsere Bezahlung für Ihre Vermittlung. Sie bleiben in jedem Fall kostenfrei.